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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 13.04.2016

4 S 1930/14

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtStG § 15 Abs. 1
BeamtStG § 15 Abs. 2
BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 2
LBesG § 31 Abs. 1
LBesG § 31 Abs. 3
LBesG § 100
GG Art. 33 Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1
BeamtStG § 15 Abs. 1
BeamtStG § 15 Abs. 2
BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 2
LBesG § 31 Abs. 1
LBesG § 31 Abs. 3
LBesG § 100
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BeamtStG § 15 Abs. 1
BeamtStG § 15 Abs. 2
BeamtStG § 15 Abs. 3 S. 2
LBesG § 31 Abs. 1
LBesG § 31 Abs. 3

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2014 - 1 K 2535/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht [...]
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