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VGH Baden-Württemberg - Entscheidung vom 01.07.2016

11 S 46/16

Normen:
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 3
GKG § 52 Abs. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 3
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VereinsG § 3 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 3
ARB Art. 7 1/80

Fundstellen:
DÖV 2016, 879
NVwZ-RR 2016, 6
NVwZ-RR 2016, 839
ZAR 2016, 37

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2015 - 11 K 5021/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens [...]
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