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VG Freiburg - Entscheidung vom 22.12.2016

4 K 4471/16

Normen:
SGB IX § 14
SGB VIII § 27 Abs. 3
SGB VIII § 13 Abs. 2
SGB VIII § 35a
SGB IX § 14
SGB VIII § 27 Abs. 3
SGB VIII § 13 Abs. 2
SGB VIII § 35a

Der Antragsgegner wird vorläufig, bis längstens zum Ende des Ausbildungsjahres 2016/17, verpflichtet, dem Mündel der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2 SGB VIII in Form einer [...]
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