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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 05.08.2016

2 A 10300/16.OVG

Normen:
BeamtStG § 35
BeamtStG § 35 S. 2
BeamtStG § 35
BeamtStG § 35 S. 2
BeamtStG § 35 S. 2
GG § 3 Abs. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3

Fundstellen:
DÖV 2016, 959
ZBR 2017, 63

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Januar 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der [...]
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