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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 27.04.2016

1 A 2310/14

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
GG Art. 34 S. 1
BGB § 276 Abs. 2
BGB § 839 Abs. 1 S. 1
BGB § 839 Abs. 3
PostPersRG § 4 Abs. 2 S. 3
PostLV § 6 Abs. 1
PostLV § 6 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2017, 36
NVwZ-RR 2017, 157

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2012 verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als [...]
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