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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 09.09.2016

9 A 999/14

Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
AO § 236 Abs. 1
AO § 238
WasEG NRW (2011) § 1 Abs. 1 Nr. 1
WasEG NRW (2011) § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Variante
WasEG NRW (2011) § 2 Abs. 1
WasEG NRW (2011) § 2 Abs. 2 S. 1
WasEG NRW (2011) § 3 Abs. 1
WasEG NRW (2011) § 4 Abs. 1
WasEG NRW (2011) § 6 Abs. 1
WasEG NRW (2011) § 6 Abs. 4
WasEG NRW (2011) § 10 Abs. 1 Buchst. l)
WHG § 8 Abs. 1
WHG § 9
WHG § 10 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos. [...]
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