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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 02.08.2016

11 A 496/16

Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 1.434 Euro festgesetzt. Der Antrag hat [...]
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