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OVG Hamburg - Entscheidung vom 23.09.2016

1 Bs 100/16

Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80b Abs. 1 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80b Abs. 1 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
AufenthG § 25 Abs. 3
AufenthG § 25 Abs. 5
AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1 und S. 2 2. Alt.
AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 81 Abs. 1
AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 7
EMRK Art. 3

Fundstellen:
DÖV 2017, 40

Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2016 ( 17 E 2060/16), soweit darin über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. März 2016 entschieden [...]
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