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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 02.05.2016

16 AR 4/16

Normen:
FamFG § 5
FamFG § 99
FamFG § 152 Abs. 3

Fundstellen:
FamRZ

1. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Waiblingen bestimmt. I. Die Antragstellerin/Kindesmutter und der Antragsgegner/Kindesvater sind die Eltern der Kinder ..., geb. xx.xx.2006, [...]
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