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OLG Stuttgart - Entscheidung vom 01.02.2016

DGH 1/15

Normen:
BeurkG § 17 Abs. 2
BNotO § 14 Abs. 1 S. 2
BNotO § 14 Abs. 2
LRiStAG BW § 75 Abs. 7
LRiStAG BW § 76 Abs. 1
LRiStAG BW § 76 b Abs. 2
LRiStAG BW § 93
LRiStAG BW § 98
VwGO § 67
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
BeurkG § 17 Abs. 2
BNotO § 14 Abs. 1 S. 2
BNotO § 14 Abs. 2
LRiStAG BW § 75 Abs. 7
LRiStAG BW § 76 Abs. 1
LRiStAG BW § 76 b Abs. 2
LRiStAG BW § 93
LRiStAG BW § 98
VwGO § 67
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NVwZ-RR

Das Verfahren wird eingestellt. Der Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Karlsruhe vom 4. Dezember 2014 ist unwirksam. Der Kläger/Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden [...]
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