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OLG München - Entscheidung vom 13.12.2016

15 U 2407/16

Normen:
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 40
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
ZPO § 5
RVG § 33 Abs. 1 Alt.1
KV-GKG Nr. 1210
GKG § 39 Abs. 1
GKG § 40
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 45 Abs. 1 S. 2
GKG § 48 Abs. 1 S. 1
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
ZPO § 5
RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.
KV-GKG Nr. 1210

Fundstellen:
MDR 2017, 243
NJW-RR 2017, 700

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 29.975,57 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht. I. Die Parteien haben im Berufungsverfahren über Schadensersatz und die Herausgabe von [...]
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