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OLG München - Entscheidung vom 07.10.2016

10 U 1537/16

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1
BGB § 249 Abs. 1

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung insoweit verlustig, als es die Unfallnebenkosten-Pauschale (Differenz in Höhe von 1,00 €) nebst diesbezüglicher Zinsen betrifft. 2. Auf die Berufung des [...]
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