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OLG Köln - Entscheidung vom 08.11.2016

2 Wx 160/16

Normen:
GNotKG § 36
GNotKG § 40
GNotKG § 61 Abs. 1
GNotKG § 61 Abs. 2
FamFG § 65

Fundstellen:
FGPrax 2017, 40
MDR 2017, 428

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 252.604,21 € festgesetzt. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des [...]
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