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OLG Hamm - Entscheidung vom 10.03.2016

III-5 RVGs 13/16

Normen:
RVG § 42 Abs. 1

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 7.795,00 € für seine Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 12.000,00 € (in Worten: zwölftausend Euro) bewilligt. [...]
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