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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 12.01.2016

20 W 279/15

Normen:
BGB § 1982
BGB § 1990
FamFG § 59
FamFG § 359
BGB § 1982
BGB § 1990
FamFG § 59
FamFG § 359

Fundstellen:
FamRZ 2016, 1798
FuR 2016, 491
ZEV 2016, 349

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,-- EUR. I. Die Beteiligten zu 1. bis 5. sind die Kinder, der Beteiligte zu 6. ist der Ehemann der Erblasserin. Der Beteiligte [...]
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