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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 13.07.2016

VI-3 Kart 99/12 (V)

Normen:
EnWG § 90
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
StromNEV § 19 Abs. 2

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. I. Die [...]
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