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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 15.09.2016

5 U 121/14

Normen:
BGB § 433 Abs. 1
BGB § 1004
ZPO § 91a

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt. Der Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf 11.322 € festgesetzt. I. Der Kläger hat die Verurteilung [...]
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