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LSG Sachsen - Entscheidung vom 14.07.2016

8 AS 644/14 B KO

Normen:
RVG § 58 Abs. 2
VV-RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1
VV-RVG Nr. 1005
VV-RVG Nr. 1006
RVG § 58 Abs. 2
VV-RVG Nr. 1000 Abs. 1 S. 1
VV-RVG Nr. 1005
VV-RVG Nr. 1006

I. Auf die Beschwerde des Erinnerungsführers werden die ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. April 2014 auf 127,35 € [...]
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