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LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 26.04.2016

L 4 R 726/15

Normen:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2
SGG § 177

Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) von Dr. I eingeholten Gutachtens werden nicht auf die Landeskasse übernommen. Der Kläger hat diese Kosten endgültig zu tragen. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 [...]
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