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LSG Bayern - Entscheidung vom 25.08.2016

L 15 SF 225/16 E

Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1
RVG § 56 Abs. 2 S. 2
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3
SGG § 183 S. 1
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
SGG § 197a

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Streitig ist die Festsetzung der [...]
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