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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.10.2016

L 10 R 319/16

Normen:
SGB VI § 116 Abs. 2
SGB VI § 99
SGG § 88 Abs. 1 S. 1

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. I. Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Rücknahme der Berufung, die auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung [...]
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