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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.06.2016

L 9 R 695/16

Normen:
SGB VI § 51
SGB VI § 236b
GG Art. 3
GG Art. 14
SGB VI § 51
SGB VI § 236b
GG Art. 3
GG Art. 14
GG Art. 14
GG Art. 3
SGB VI § 236b
SGB VI § 51

Fundstellen:
NZS 2016, 5
NZS 2016, 827

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Der [...]
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