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LAG Düsseldorf - Entscheidung vom 11.05.2016

12 Sa 1151/15

Normen:
BGB § 126
TVG § 1 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 286
ZPO § 293
Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010
Entgeltrahmentarifvertrag für die Beschäftigten der Unternehmen der S-Gruppe mit Gültigkeit ab dem 01.01.2015
BGB § 126
TVG § 1 Abs. 2
ZPO § 256
ZPO § 286
ZPO § 293
Entgeltrahmentarifvertrag für Arbeitnehmer des Unternehmensverbandes Industrieservice und Dienstleistungen e.V. vom 08.06.2010

Fundstellen:
BB 2016, 1908

1 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.08.2015 - 1 Ca 661/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Die Revision wird nicht [...]
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