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LAG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 06.10.2016

4 Ta 12/16

Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 03.08.2016 ( 2 Ca 189/16) teilweise abgeändert: Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. 2. Im [...]
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