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KG - Entscheidung vom 04.03.2016

2 Ws 41/16 - 141 AR 33/16

Normen:
StGB § 56f
GVG § 198 Abs. 1

Die Untätigkeitsbeschwerde des Verurteilten wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2009, rechtskräftig [...]
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