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KG - Entscheidung vom 15.12.2016

1 AR 52/16

Normen:
EGBGB Art. 229 § 36
EGBGB Art. 229 § 36

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Altenkirchen. Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 , Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Altenkirchen bestehenden Streits über [...]
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