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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 03.08.2016

4 K 236/14

Normen:
§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG 2009
§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG 2009
§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 2009
EStG VZ 2009
EStG VZ 2010
EStG VZ 2011
EStG (2009) § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 1
EStG (2009) § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG VZ (2009)
EStG VZ (2010)
EStG VZ (2011)
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen und einer Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2011 [...]
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