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FG München - Entscheidung vom 07.01.2016

10 V 3018/15

Normen:
FGO § 133a
FGO § 51
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 45 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GKG § 3 Abs. 2, Anl. 1 - Nr. 6400
FGO § 133a
FGO § 51
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 45 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
GKG § 3 Abs. 2
KV-GKG Nr. 6400
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 45 Abs. 1

1. Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt. 2. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss [...]
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