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EuGH - Entscheidung vom 14.04.2016

Rs. C-522/14

Normen:
AEUV Art. 49
AEUV Art. 267

Fundstellen:
AO-StB 2016, 154
BFH/NV 2016, 991
BStBl II 2017, 421
DStR 2016, 911
DStRE 2016, 572
FamRZ 2016, 1917
IStR 2016, 503
NJW 2016, 1937
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2016, 256
ZEV 2016, 527

Tenor: Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Kreditinstitute mit Sitz in diesem Mitgliedstaat den nationalen Behörden Vermögensgegenstände, die bei [...]
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