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EuG - Entscheidung vom 04.02.2016

Rs. T-620/11

Normen:
AEUV Art. 107 Abs. 1
Beschluss 2011/527/EU vom 26.01.2011 Art. 1
AEUV Art. 263 Abs. 4

Fundstellen:
BB 2018, 1884
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 314
GmbHR 2016, 384
IStR 2016, 249
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Die Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen. 2. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. 3. Die GFKL Financial Services AG trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen [...]
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