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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2016

2 B 85.15 (2 C 18.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 33 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2016 - Aktenzeichen 2 B 85.15 (2 C 18.16)

DRsp Nr. 2016/12374

Zulassung der Revision zur Überprüfung eines Beurteilungssystems für auf Lebenszeit ernannte Richter; Verzicht auf Regelbeurteilungen; Vorsehung von Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beurteilungssystem, das für auf Lebenszeit ernannte Richter im Grundsatz auf Regelbeurteilungen verzichtet und lediglich Anlassbeurteilungen mit abhängig vom Einzelfall begrenzten Beurteilungszeiträumen vorsieht, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1513/14