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BVerwG - Entscheidung vom 15.06.2016

4 B 52.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
BauGB § 35 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3

Fundstellen:
ZfBR 2016, 701

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 4 B 52.15

DRsp Nr. 2016/12363

Zulassung der Revision wegen Divergenz; Geltendmachung einer unzutreffenden Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

Die Vorschrift verlangt, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Beschwerdevortrag durchgängig nicht.

a) Das gilt zum einen, soweit die Beschwerde geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof sei von den Anforderungen abgewichen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 107) dem Vorhabenträger im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber den Interessen des Nachbarn auferlegt habe, indem es einen davon abweichenden Rechtssatz konkludent aufgestellt habe.

Mit ihrem Vortrag, der Verwaltungsgerichtshof habe - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - den Schwerpunkt zu einseitig auf die Schutzwürdigkeit der Stellung des Nachbarn und zu Lasten des Vorhabenträgers gelegt, macht die Beschwerde der Sache nach eine unzutreffende Rechtsanwendung und Überzeugungsbildung geltend, auf die die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht gestützt werden kann. Soweit sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe letztlich einen "Rechtssatz mit verschärften Anforderungen" aufgestellt, bleibt im Dunkeln, welchen von der Vorinstanz angeblich formulierten Rechtssatz sie hierbei im Auge hat. Alles Weitere ist Vortrag nach Art einer Berufungsbegründung zu den Umständen des Einzelfalls, der die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

Hiervon unabhängig übersieht die Beschwerde, dass das Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120) zu einem nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilenden Vorhaben im Außenbereich und damit nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift wie die angegriffene Entscheidung ergangen ist.

Zur behaupteten Abweichung von den Urteilen vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - (BVerwGE 52, 122 ) und vom 18. November 2004 - 4 C 1.04 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 366) fehlt jede weitere Darlegung.

b) An einer schlüssigen Darlegung einer Divergenz fehlt es auch, soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bejaht habe, ohne sich mit einer - unter anderem im Urteil des Senats vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120 S. 112) zum Ausdruck gekommenen - Rechtsauffassung des Senats auseinandergesetzt zu haben. Sich widersprechende Rechtssätze sind damit noch nicht einmal behauptet.

Sie liegen auch in der Sache nicht vor. In der genannten Entscheidung hat der Senat den Rechtssatz formuliert, dass der Grundeigentümer, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Besonnung und etwaiger Einsichtsmöglichkeiten grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen kann, die über den Schutz hinausgeht, der diesen Interessen durch die Grenzabstandsvorschriften zuteilwird, weil das Abstandsflächenrecht in Bezug auf diese Belange seinerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellt. Diesem Rechtssatz hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Annahme, dass in der geschlossenen Bauweise die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet würden, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordere (UA S. 10), nicht widersprochen. Soweit die Beschwerde meint, "bei (bewusster oder unbewusster) Anwendung der Rechtssätze aus dem Verfahren 4 C 5.93 hätte ... im Urteil die Frage beantwortet werden müssen, welche besonderen Umstände des Einzelfalls eine Rücksichtslosigkeit begründen können, obwohl das Vorhaben die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (durch Einhaltung der maßstabsbildenden geschlossenen Bauweise in der Umgebung) einhält ...", macht sie wiederum nur Fehler bei der Rechtsanwendung geltend, die überdies nicht vorliegen, weil sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den besonderen Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt hat.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Vortrag, das angegriffene Urteil führe "im Ergebnis" zu einer Abweichung vom Urteil des Senats vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 - (NJW 1984, 250 <250>; insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8), in dem der Senat ausgeführt habe, bei gleicher Geschosshöhe komme eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt bereits deshalb, weil - wie die Beschwerde selbst einräumt -es sich insoweit nicht um einen Rechtssatz handelt und der Senat in dieser Entscheidung im Übrigen Ausnahmen von diesem Grundsatz "etwa wegen besonderer Geländeverhältnisse" anerkannt hat.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), die ihr die Beschwerde beimisst.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

ob maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung das gesamte Grundstück oder nur ein Teilbereich ist und sich also die erdrückende Wirkung eines Bauvorhabens nicht nur auf einen Teilbereich des Nachbargrundstücks beschränken darf, sondern sich auf das gesamte Nachbargrundstück oder zumindest auf dieses Grundstück im Wesentlichen auswirken muss,

wäre in einem Revisionsverfahren weder klärungsbedürftig noch -fähig. In der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977- 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>) ist geklärt, dass die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass sich deshalb auch der maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung eines Vorhabens maßgeblich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt und einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich ist.

b) Entsprechendes gilt für die auf die Zumutbarkeit der Verschattung bezogene Frage nach der Übertragbarkeit von Feststellungen aus dem planfeststellungsbezogenen Entschädigungsrecht auf das Bauplanungsrecht. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem von der Beschwerde genannten Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 - (BVerwGE 123, 37 ) und den dort formulierten Maßstäben - wie die Beschwerde selbst einräumt - keine weiteren Schlussfolgerungen gezogen; die Frage war deshalb auch nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 1636/14
Fundstellen
ZfBR 2016, 701