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BVerwG - Entscheidung vom 18.04.2016

3 B 39.15

Normen:
VwRehaG § 1 Abs. 1 und 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwRehaG § 1 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwRehaG § 1 Abs. 2
VwRehaG § 1 Abs. 1
VwRehaG § 1 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 - Aktenzeichen 3 B 39.15

DRsp Nr. 2016/8371

Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Annahme einer rehabilitierungsfähige Maßnahme bei der Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Degradierung eines bei den Grenztruppen der DDR eingesetzten Soldaten auf Zeit als rehabilitierungsfähige Maßnahme anzusehen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwRehaG § 1 Abs. 1 ; VwRehaG § 1 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

Der Senat hat das Beschwerdevorbringen des Klägers mit Beschluss vom 3. März 2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 3.15) im Einzelnen gewürdigt und ausgeführt, dass und warum keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen; die dort genannten Gründe haben auch in Würdigung des weiteren Vortrags des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 2016 Bestand. Auch das ergänzende Vorbringen geht daran vorbei, dass das Ergebnis des Gerichtsbescheides hier jedenfalls deshalb nicht auf etwaigen Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, weil die Degradierung des Klägers nach den bindend festgestellten und vom Kläger nicht infrage gestellten Gesamtumständen nicht als mit "tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwRehaG angesehen werden kann. Die abweichende Ansicht des Klägers verkennt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nicht jedes rechtswidrige Verhalten von DDR-Stellen rehabilitierungsfähig ist. Selbst wenn also die Degradierung ohne hinreichende gesetzliche Grundlage im DDR-Recht erfolgt sein sollte, wäre dies für sich genommen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, nicht schon mit tragenden rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar. Maßgeblich ist, ob zwischen der Degradierung und ihrem Anlass ein krasses Missverhältnis bestand. Außerdem ist in den Blick zu nehmen, welche Folgen die Degradierung für den Kläger im Einzelfall hatte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 3 B 72.03 - [...] Rn. 4). Auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und des Vortrags des Klägers ist die (unterstellt) rechtswidrige Degradierung nicht von dem gesetzlich vorausgesetzten Gewicht. Sie läuft lediglich darauf hinaus, dass der Kläger einige Wochen früher als beantragt aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen und in den Grundwehrdienst versetzt worden ist, womit, wie das Verwaltungsgericht nachvollziehbar herausgearbeitet hat, eine Degradierung notwendig verbunden war. Tiefergreifende oder gar den Kläger aus der staatlichen Ordnung ausgrenzende Wirkungen hatte dieses Vorgehen nicht.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 60/13