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BVerwG - Entscheidung vom 17.05.2016

4 B 16.16

Normen:
NRW BauO § 6
BauO NRW § 77 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 4 B 16.16

DRsp Nr. 2016/10401

Verletzung der Abstandsflächen i.R.d. Errichtung von Gebäudeteilen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

NRW BauO § 6; BauO NRW § 77 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht dem Begehren des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten die Baugenehmigung der errichteten Gebäudeteile entgegen (UA S. 12). Ob die Baugenehmigung nach § 77 Abs. 1 BauO NRW in der Fassung vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218) erloschen sei, weil nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erstellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden sei, lasse sich nicht klären. Denn die Postzustellungsurkunde über die Zustellung der Genehmigung sei nicht mehr auffindbar. Diese Nichterweislichkeit gehe zu Lasten des Klägers (UA S. 14). Die Beschwerde meint, diese Annahme zur Beweislast weiche von im Einzelnen benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Ist ein Urteil in je selbständiger Weise mehrfach begründet, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 und vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 9 B 60.10 - BayVBl. 2011, 352 Rn. 3). Daran fehlt es. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil selbständig tragend auch damit begründet, dass sich der Kläger auf eine etwaige Verletzung der Abstandflächenvorschriften nicht berufen könne, da sein eigenes Wohngebäude in noch stärkerem Maße gegen diese Vorschriften verstoße (UA S. 17: "Im Übrigen ..."). Diese Begründung gilt nicht nur für einen möglichen Verstoß gegen § 6 BauO NRW , sondern auch für den vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW (vgl. UA S. 18). Insoweit macht die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund geltend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 447/14