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BVerwG - Entscheidung vom 05.10.2016

6 B 22.16 (6 C 45.16)

Normen:
GG Art. 8 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 6 B 22.16 (6 C 45.16)

DRsp Nr. 2016/17631

Verfassungsmäßigkeit polizeilicher Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Juli 2015 - 3 L 13/12 - wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 13/12