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BVerwG - Entscheidung vom 08.01.2016

3 B 20.15

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 3 B 20.15

DRsp Nr. 2016/3734

Vereinbarkeit einer tierschutzrechtlichen Verordnung mit dem Parlamentsvorbehalt; Regelung zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren; Wirtschaftliche Untragbarkeit der gewerblichen Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen als Folge dieser Regelung

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Zwar liegt die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Der Rechtssache kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob eine Verordnungsregelung auf der Grundlage von § 2a TierSchG zur näheren Bestimmung von Anforderungen hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit und Unterbringung von Tieren nach § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG auch dann mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist, wenn sie die gewerbliche Haltung von Nerzen unter den gegebenen Marktbedingungen ökonomisch untragbar macht.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 24/12