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BVerwG - Entscheidung vom 03.03.2016

4 BN 40.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 1
BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 4 BN 40.15

DRsp Nr. 2016/5885

Vereinbarkeit der Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB ) nach Ablauf der Jahresfrist gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 133 Abs. 1 ; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die nach § 132 Abs. 1 , § 133 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, ob die Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit den Anforderungen des Unionsrechts in Einklang steht.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KN 265/13