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BVerwG - Entscheidung vom 30.11.2016

2 B 27.16 (2 C 59.16)

Normen:
BDG § 57

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen 2 B 27.16 (2 C 59.16)

DRsp Nr. 2017/1035

Umfang der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils eines ausländischen Strafgerichts im Disziplinarverfahren

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

BDG § 57 ;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob und, wenn ja, welche Bindungswirkung einem rechtskräftigen Urteil eines ausländischen Strafgerichts nach § 57 BDG im Disziplinarverfahren zukommt. Bei dem in Streit über die disziplinare Bindungswirkung stehendem Urteil handelt es sich um das Strafurteil eines slowakischen Gerichts, das in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ -ABI. EG 2000 L 239/219) in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh, BGBI. II S. 1233) zu einem Strafklageverbrauch führt.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1634/15