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BVerwG - Entscheidung vom 12.05.2016

1 A 4.16

Normen:
VwGO § 62 Abs. 2
VwGO § 153 Abs. 1
BGB § 1896 Abs. 1
BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2
BGB § 1903 Abs. 3 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 1 A 4.16

DRsp Nr. 2016/9883

Prozessfähigkeit eines Betreuten bei Anordnung des Einwilligungsvorbehalts durch einen Betreuer; Statthaftigkeit eines Nichtigkeitsantrags und Restitutionsantrags

Tenor

Der Nichtigkeitsantrag der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2 ; VwGO § 153 Abs. 1 ; BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Die "Nichtigkeitsklage" hat keinen Erfolg.

1. Der von der Antragstellerin als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete außerordentliche Rechtsbehelf ist bei zweckentsprechender Würdigung ihres Begehrens als Nichtigkeits- und Restitutionsantrag gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2016 (BVerwG 1 B 27.16) auszulegen. Mit diesem Beschluss hat der Senat Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 11/16) als unzulässig verworfen.

Zwar ist das Wiederaufnahmeverfahren seinem Zweck entsprechend, ausnahmsweise aus Gründen materieller Gerechtigkeit nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen aufzuheben, auch gegen der Rechtskraft fähige verfahrensbeendende Beschlüsse statthaft (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - [...] Rn. 2). Soweit das Wiederaufnahmeverfahren sich gegen einen Beschluss richtet, wird es nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eröffnet, über den durch Beschluss zu entscheiden ist (Kopp/Schenke, VwGO , 21. Aufl. 2015, § 153 Rn. 5). An die Stelle der Nichtigkeits- und Restitutionsklage tritt in diesem Fall ein entsprechender Antrag, über den seinerseits im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Wird der Rechtsbehelf fälschlicherweise als "Klage" bezeichnet, kann ihn das Gericht als "Antrag" auslegen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 5 A 2.15, 5 PKH 16.15 - [...] m.w.N.).

2. Der Nichtigkeits- und Restitutionsantrag der Antragstellerin ist aber unzulässig.

a) Der Antrag ist schon nicht statthaft. Beschlüsse unterliegen entsprechend § 153 VwGO der Wiederaufnahme nur, wenn sie ein Verfahren abschließen. Dies gilt für Beschlüsse, mit denen eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - [...] Rn. 4 m.w.N.). Um einen derartigen Beschluss handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

b) Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für ein derartiges Wiederaufnahmebegehren wäre nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 584 Abs. 1 Alt. 3 ZPO überdies auf die Fälle der §§ 579 , 580 Nr. 4 und 5 ZPO beschränkt (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 m.w.N.). Die Antragstellerin macht indes einen entsprechenden Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund nicht geltend.

c) Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

d) Schließlich ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.

Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO . Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB , der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Antragstellerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB . Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 XVII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts den Rechtsbehelf ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der erhobene Nichtigkeits- und Restitutionsantrag der Antragstellerin gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil er mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich des hier in Rede stehenden Antrags als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Einlegung des Antrags der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt und die Einlegung des Rechtsbehelfs auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin nicht prozessfähig ist, begründet ein erhobener Rechtsbehelf ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenen Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

In entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 1 VwGO , wonach eine unzulässige Revision durch Beschluss zu verwerfen ist, ist auch ein unzulässiger Nichtigkeits- und Restitutionsantrag durch Beschluss zu verwerfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1994 - 6 A 1.93 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 27 - [...] Rn. 4).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwGO abgesehen.