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BVerwG - Entscheidung vom 06.06.2016

6 C 26.16 (6 C 64.14)

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
AEG § 13 Abs. 1 S. 1
AEG § 13 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 6 C 26.16 (6 C 64.14)

DRsp Nr. 2016/11640

Kostenübernahme der anschlussnehmenden Eisenbahn für die Instandhaltung und Erneuerung von Anschlussweichen auf Grundlage eines Bescheids des EisenbahnBundesamtes

1. Dass das Gericht aus dem Vortrag einer Partei nicht die von dieser für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, es habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt. 2. Eine Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs kommt nicht in Betracht, soweit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen das Urteil des Senats vom 3. März 2016 - 6 C 64.14 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; AEG § 13 Abs. 1 S. 1; AEG § 13 Abs. 2 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Beigeladene hat nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Urteil vom 3. März 2016 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 6 VwGO ). Aus ihren Darlegungen ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Beurteilung, das Oberverwaltungsgericht habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, der Beigeladenen dem Grunde nach sämtliche laufenden Kosten für die Weiche 13 aufzuerlegen, so dass die Revision der Beklagten insoweit gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen sei, entscheidungserheblichen Vortrag der Beigeladenen im Revisionsverfahren übergangen hat.

Die Beigeladene wiederholt in der Begründung der Anhörungsrüge im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und macht sinngemäß geltend, der Senat hätte bei dessen Berücksichtigung nicht angenommen, dass das beklagte Eisenbahn-Bundesamt auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 AEG eine lediglich die Kostenverteilung regelnde Teilentscheidung erlassen könne und dass es dem in § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AEG vorgegebenen Maßstab der Billigkeit entspreche, dass die Beigeladene die Kosten für die Instandhaltung sowie die Erneuerung bzw. Instandsetzung der Anschlussweiche 13 zu tragen habe. Zudem meint sie, das mit der Anhörungsrüge angegriffene Urteil des Senats stehe in Widerspruch zu seinem am selben Tag ergangenen Urteil in dem Verfahren 6 C 63.14, das die von ihr erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten betrifft. In der Sache wendet sich die Beigeladene damit lediglich gegen die rechtliche Würdigung des Senats, die sie für "offensichtlich falsch", "schlicht unvertretbar" bzw. "willkürlich" hält. Hierauf kann die Anhörungsrüge jedoch nicht gestützt werden. Dass der Senat aus dem Vortrag der Beigeladenen nicht die von ihr für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht gewürdigt.

Der Senat hat das rechtliche Gehör der Beigeladenen im Revisionsverfahren insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seiner Annahme verletzt, auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts liege keine atypische Fallkonstellation vor, die ausnahmsweise eine von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der anschlussnehmenden Eisenbahn abweichende Kostenverteilung rechtfertigt. Sollte die Beigeladene in diesem Zusammenhang sinngemäß rügen wollen, der Senat hätte auf die - vom Oberverwaltungsgericht nicht in den Blick genommene - Möglichkeit einer solchen atypischen Fallkonstellation und die hierbei anzulegenden Maßstäbe hinweisen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, das Erfordernis einer Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung geltend zu machen, kann dies der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall. Im Übrigen hat der Senat die Rechtssache in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten eingehend erörtert und hierbei auch erkennen lassen, dass möglicherweise lediglich in atypischen Fallkonstellationen eine von der Kostentragungspflicht des Anschließers abweichende Kostenverteilung in Betracht kommt. Die anwaltlich vertretene Beigeladene hätte deshalb Anlass gehabt, sich zu den möglichen Voraussetzungen einer solchen atypischen Fallkonstellation zu äußern und ggf. auch die Frage einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung aufzuwerfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .