Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2016

8 B 21.15

Normen:
VermG § 2 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen 8 B 21.15

DRsp Nr. 2016/12372

Grundbuchersuchen auf Eintragung als Berechtigte der Erbengemeinschaft

Soweit eine Beschwerde mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Stil einer Berufungsbegründung begründet wird, sind die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO damit nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 2 Abs. 1 ;

Gründe

Die Klägerin ist hinsichtlich des Grundstücks A. ... in E. bestandskräftig als erbengemeinschaftlich Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ( Vermögensgesetz - VermG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205 ), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 ) anerkannt. Ebenfalls durch bestandskräftige Bescheide vom 4. April 2007 und vom 2. September 2004 ist eine Rückübertragung des Grundstücks an sie abgelehnt und sind im Umfang ihrer erbengemeinschaftlichen Berechtigung ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks 1992 sowie ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts zugunsten dieser Erbengemeinschaft festgestellt. Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit eines Grundbucheintragungsersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen E. vom 18. Oktober 1991 sowie eines zur Rückübertragung des Grundstücks an Dritte ergangenen Bescheides vom 13. September 1991.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Das Grundbuchersuchen stelle keinen Verwaltungsakt dar und habe sich mit der Eintragung (Dritter) im Grundbuch erledigt. Hinsichtlich der Feststellung eines Rechtsverhältnisses fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin, da eine etwaige Amtshaftungsklage unmittelbar vor den Zivilgerichten erhoben werden könne; eine Feststellungsklage sei daher auch wegen Subsidiarität unzulässig. Hinsichtlich des Bescheides vom 13. September 1991 bestehe gleichfalls kein Feststellungsinteresse, weil er bereits (mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9. September 1992) aufgehoben worden sei.

Die mit den Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) einer unterlassenen Amtsermittlung und einer Verweigerung rechtlichen Gehörs begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Soweit die Klägerin sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu wendet, dass künftig von ihrer teilweisen Prozessunfähigkeit auszugehen sei, macht sie schon keinen konkreten Verfahrensmangel geltend. Das angegriffene Urteil beruht auch nicht auf den diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts, die lediglich auf eine mögliche Bewertung in künftigen Verfahren hinweisen.

Im Übrigen wendet sich die Begründung der Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Damit werden die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt.

Zur Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte die Beschwerde substantiiert vortragen müssen, welche tatsächlichen Umstände vom Verwaltungsgericht ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt hätten aufgeklärt werden müssen, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Darüber hinaus hätte dargelegt werden müssen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere durch Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht auch unabhängig hiervon entsprechende Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Daran fehlt es vollständig. Für die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch niemand erschienen, so dass sie sich insoweit der Möglichkeit begeben hat, auf eine von ihr für erforderlich gehaltene weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz - insbesondere das Unterlassen von Beweisanträgen - zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - [...] Rn. 26).

Die Beschwerdebegründung legt auch die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dar. Mit der Gehörsrüge muss ein Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert darlegen, welches vom Rechtsstandpunkt des angegriffenen Urteils aus gesehen entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat bzw. was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die angegriffene Entscheidung erheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 8 B 84.06 - [...] Rn. 4). Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Pflichtwidrigkeit des Grundbuchersuchens auf Eintragung der mit Bescheid vom 13. September 1991 als Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG festgestellten Erbengemeinschaft negiert und darüber hinaus außer Acht gelassen, dass dieser Bescheid "vom 19.09.1991" - gemeint ist wohl vom 13. September 1991 - niemals bestandskräftig geworden sei. Damit wird schon deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin dargelegt, weil das Verwaltungsgericht sich zu der Frage, ob das Grundbuchamt seine Pflichten verletzt hat, nicht geäußert, sondern die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Es ist auch nicht entscheidungstragend von der Bestandskraft des genannten Bescheides ausgegangen, sondern hat ein Feststellungsinteresse der Klägerin gerade wegen dessen Aufhebung verneint.

Das weitere Vorbringen der Beschwerde, welches sich auf materiell-rechtliche Ausführungen zur vermögens- und strafrechtlichen Bewertung des in Rede stehenden Grundbucheintragungsersuchens beschränkt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Verfahrensmangel wird auch insoweit nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG , wobei wegen der Verbindung zweier Klagen mit unterschiedlichem Klagebegehren der zweifache Auffangwert anzusetzen ist.

Vorinstanz: VG Gera, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1173/14