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BVerwG - Entscheidung vom 26.05.2016

9 B 77.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 3

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 9 B 77.15

DRsp Nr. 2016/12497

Gewährung von Akteneinsicht in die Unterlagen zur Globalabrechnung der Schmutzwasserentsorgung

Die Ablehnung eines beantragten Schriftsatznachlasses ist nicht zu beanstanden, wenn die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit gehabt hat, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 795,73 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; VwGO § 138 Nr. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsurteil leidet an keinem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO .

Der geltend gemachte absolute Revisionsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO ) liegt nicht vor. Die Kläger rügen insoweit, dass ihnen erst am 19. August 2015 und damit vier Arbeitstage vor der mündlichen Verhandlung am 26. August 2015 Akteneinsicht in die Unterlagen zur Globalberechnung vom 21. April 2006 gewährt worden sei, wobei die Unterlagen unvollständig gewesen seien. Den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass habe das Berufungsgericht abgelehnt.

Der nachfolgend geschilderte Verfahrensablauf belegt, dass der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht vorliegt. Die Kläger hatten ausreichend Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen und sich auf deren Grundlage zu äußern.

Der Beklagte hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 12. Juli 2010, das bei Gericht am 13. Juli 2010 einging, die Globalberechnung der Schmutzwasserentsorgung zu den Akten überreicht, wobei er ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er von einer Übersendung des zugehörigen Kartenmaterials aus Kostengründen abgesehen habe. Die Karten stünden jedoch als PDF-Datei zur Verfügung und könnten ggf. nachgereicht werden (GA Bl. 25). Laut Verfügung vom 14. Juli 2010 erhielten die Prozessbevollmächtigten der Kläger von diesem Schreiben eine Abschrift; des Weiteren wurde ihnen Akteneinsicht für 3 Tage gewährt (GA Bl. 25 R). Der Hinweis in der Beschwerde, den Klägern liege ein Schriftsatz der Beklagten vom 13. Juli 2010 nicht vor (Beschwerdebegründung S. 4 unten), führt damit nicht weiter, denn der Schriftsatz datierte vom 12. und nicht vom 13. Juli 2010. Dass die Kläger Akteneinsicht in den Ordner zur Globalberechnung erhalten haben, bestreiten sie im Übrigen nicht. Dass sie von der Akteneinsicht Gebrauch gemacht haben, wird zudem dadurch belegt, dass sie sich hierfür mit Schreiben vom 29. Juli 2010 (GA Bl. 30) gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich bedankt haben. Hieraus folgt, dass die Kläger bereits im Juli 2010 Kenntnis von den wesentlichen Unterlagen zur Globalberechnung hatten; eine Einsichtnahme in das dazugehörige Kartenmaterial war damit zwar nicht verbunden. Diese hätten sie aber ohne Weiteres beim Beklagten beantragen können. Selbst wenn ihnen das Schreiben vom 12. Juli 2010 tatsächlich nicht zugegangen sein sollte, hätte ihnen jedenfalls das Fehlen der Karten auffallen und sie hätten entsprechende Nachfragen stellen müssen.

Im Berufungsverfahren wurden die fraglichen Unterlagen dann mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 erneut zu den Akten gereicht, allerdings lediglich elektronisch (GA Bl. 278 f.). Die Klägerbevollmächtigten erhielten zwar von dem Schriftsatz Kenntnis (GA Bl. 278 R), eine Weiterleitung der Anlagen unterblieb aber. Mit Blick auf die bereits erfolgte Terminierung zum 26. August 2015 veranlasste die Berichterstatterin am 2. Juli 2015, dass die fraglichen Anlagen per E-Mail unmittelbar von den Anwälten des Beklagten an die Kläger-Bevollmächtigten übersandt werden sollten (GA Bl. 282). Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 fragte sie bei den Klägerbevollmächtigten nach, ob die Akteneinsicht inzwischen erfolgt sei; unter demselben Datum wies sie den Beklagten darauf hin, dass die Seiten 26 und 27 der fraglichen Unterlagen teilweise unleserlich seien und bat um neuerliche Übersendung (GA Bl. 285). Eine leserliche Fassung der beiden Seiten ging am 3. August 2015 bei Gericht ein (GA Bl. 291). Mit Antwortschreiben vom 10. August 2015 teilten die Klägerbevollmächtigten mit, dass ihnen nach wie vor die Anlagen zur Globalberechnung fehlten. Sie baten um rechtzeitige Übersendung, gegebenenfalls um Verlegung des Verhandlungstermins. Mit Schriftsatz vom 14. August 2015 baten sie erneut um Akteneinsicht (GA Bl. 301). Am 18. August wurden die fraglichen Unterlagen den Klägerbevollmächtigten dann gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Sie gingen am 19. August dort ein (GA Bl. 352 f.).

Diesen Verfahrensablauf zugrunde gelegt, ist die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26. August 2015 beantragten Schriftsatznachlasses, der im Urteil (vgl. Rn. 39) damit begründet wird, die Kläger hätten bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, nicht zu beanstanden. Auch soweit die Kläger von bestimmten Unterlagen nicht schon damals, sondern erst am 19. August 2015 tatsächlich Kenntnis erhielten, haben sie im Übrigen nicht näher dargelegt, weshalb dieser Zeitraum unzumutbar kurz gewesen sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 786/13