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BVerwG - Entscheidung vom 07.12.2016

10 B 6.16 (10 C 7.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG § 59 Abs. 1
BNatSchG § 62
GG Art. 2 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 10 B 6.16 (10 C 7.16)

DRsp Nr. 2017/987

Gemeindeverpflichtung bzgl. der Erlaubnis des unentgeltlichen Betretens der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände; Kommerzieller Betrieb und Unterhalt von Strandbädern durch eine kommunale Eigengesellschaft

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BNatSchG § 59 Abs. 1 ; BNatSchG § 62 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von beiden Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Beschwerdebegründungen führen jeweils auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 62 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege ( Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, nach der eine Gemeinde verpflichtet ist, allen das unentgeltliche Betreten der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände auch in den - nahezu die gesamten Strandflächen umfassenden - Bereichen zu ermöglichen, die eine kommunale Eigengesellschaft auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit dem betreffenden Bundesland eingezäunt hat und in denen sie kommerzielle Strandbäder betreibt und unterhält.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LC 87/14