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BVerwG - Entscheidung vom 27.10.2016

2 B 45.16 (2 C 51.16)

Normen:
GKG § 47 Abs. 1 S. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2016 - Aktenzeichen 2 B 45.16 (2 C 51.16)

DRsp Nr. 2016/19703

Erforderliche textliche Begründung einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 10. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die fehlende Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

Im Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - (BVerwGE 153, 48 Rn. 30 und 32) hat der erkennende Senat zwar bereits geklärt, dass das Gesamturteil einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung in der Regel einer textlichen Begründung bedarf. Nur so werde erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. In der Entscheidung ist auch festgestellt worden, dass nur durch eine Begründung die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könne. Angesichts dieser Bezugnahme auf die nachfolgende Gerichtskontrolle und den Hinweis, dass der Beamte in die Lage versetzt werden solle, die Erfolgsaussichten gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten beurteilen zu können, liegt der Ausschluss einer Nachholung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zwar nahe.

Ausdrücklich in dem aufgezeigten Sinne entschieden worden ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes noch nicht. Im Hinblick auf die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung, die teils eine Nachholung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für zulässig gehalten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. April 2016 - 5 ME 14/16 - [...] Rn. 39 oder OVG Bautzen, Urteil vom 26. April 2016 - 2 A 36/15 - [...] Rn. 34, a.A. aber das angefochtene Berufungsurteil des VGH München vom 10. Mai 2016 - 6 BV 14.1885 - [...] Rn. 22), bedarf es deshalb einer Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG ).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG ; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 14.1885