BVerwG, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 5 AV 12.16
DRsp Nr. 2017/16478
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2016 ( 4 LA 191/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 191/16
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