BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 4 B 47.16 (4 C 9.16)
Einfügen eines Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2016 aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen, welche vorhandenen baulichen Anlagen in die Betrachtung einzubeziehen sind, um zu entscheiden, ob sich ein Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .