Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 03.03.2016

4 B 6.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2
VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
VwGO § 137 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 4 B 6.16

DRsp Nr. 2016/5886

Darlegungsanforderungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegungserfordernisse bei einer Divergenzrüge

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; VwGO § 137 Abs. 1 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Beantwortung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr seit BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Den Darlegungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern kritisiert die vorinstanzliche Entscheidung im Stil einer Berufungsbegründung.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) zuzulassen. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem in Bezug genommenen Senatsbeschluss widersprochen hat (vgl. zu den Darlegungserfordernissen bei einer Divergenzrüge BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 13.2414