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BVerwG - Entscheidung vom 24.02.2016

8 C 3.15

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
EEG 2009 § 41 Abs. 1 Nr. 4
EEG 2009 § 41 Abs. 2 S. 2
EEG 2009 § 43 Abs. 1
VwGO § 137 Abs. 1
VwGO § 144 Abs. 4
GG Art. 3 Abs. 1
EEG (2009) § 41 Abs. 1 Nr. 4
EEG (2009) § 41 Abs. 2 S. 2
EEG (2009) § 43 Abs. 1
VwGO § 137 Abs. 1
VwGO § 144 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 144 Abs. 4
EEG (2009) § 41 Abs. 1 Nr. 4
EEG (2009) § 41 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1

Fundstellen:
NVwZ 2016, 1010
NVwZ 2016, 8

BVerwG, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 8 C 3.15

DRsp Nr. 2016/9955

Begrenzung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ( EEG -Umlage); Anforderungen an ein Zertifierungsverfahren betreffend die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale; Abschluss des Verfahrens im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung; Bestimmung eines Stichtages für die Erstellung der Bescheinigung über die Zertifizierung

1. Dem Zertifizierungserfordernis gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügt jedes Zertifizierungsverfahren, das die in der Vorschrift normierten Mindestanforderungen - die Erhebung und Bewertung des Energieverbrauchs und der Einsparpotentiale - erfüllt und das im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung abgeschlossen wurde.2. Die Bescheinigung über die Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 muss nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Aus ihr muss aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 hervorgehen, dass und inwieweit die erforderlichen Zertifizierungsmaßnahmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorgenommen wurden. Dies setzt Angaben zum Zeitraum der Zertifizierung und damit auch zum Zeitpunkt ihres Abschlusses voraus.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 ; VwGO § 144 Abs. 4 ; EEG (2009) § 41 Abs. 1 Nr. 4 ; EEG (2009) § 41 Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

I

Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Holzfaserplatten, begehrt die Begrenzung ihrer EEG -Umlage für das Jahr 2011.

Am 11. Juni 2010 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( Erneuerbare-Energien-Gesetz ) i.d.F. der Art. 1 und 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 -. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 habe sie ihren Strom aufgrund mündlicher Verträge von der K. GmbH bezogen, die den Strom zentral für alle Gesellschaften des Unternehmensverbands am Standort H. einkaufe. Dem Antrag fügte die Klägerin ihre Bilanz zum Stichtag 30. September 2009, Stromrechnungen der K. GmbH für den Zeitraum Oktober 2008 bis September 2009, eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 sowie eine Bescheinigung des TÜV Nord vom 21. April 2010 bei. Darin heißt es:

"Hiermit bestätigen wir Ihnen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 und unter Bezugnahme auf das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegebene Untermerkblatt II A 1. ... , dass die für das Unternehmen K. GmbH & Co. KG erhobenen Energiedaten und Einsparpotentiale sowie deren Bewertung überprüft und Abweichungen von den Anforderungen nicht festgestellt worden sind.".

Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin am 12. März 2012 Klage erhoben und einen der Bescheinigung des TÜV Nord zugrunde liegenden Auditbericht vom 21. April 2010 eingereicht, in dem als Auditdatum der 20. April 2010 genannt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2012 abgewiesen.

Mit Urteil vom 24. April 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin sei nicht, wie § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 dies voraussetze, im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zertifiziert worden, weil die Bescheinigung des TÜV Nord erst später - im April 2010 - ausgestellt worden sei. Die Zertifizierung ende erst mit der Ausstellung der Bescheinigung über die Zertifizierung und müsse nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt sein. Deren Entstehungsgeschichte sei unergiebig. Auch ihr Sinn und Zweck spreche nicht, wie die Klägerin meine, dafür, dass lediglich die Datenbasis für die Zertifizierung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr entnommen werden müsse. Der Vorschrift gehe es darum, energieintensive Unternehmen dazu anzuhalten, ihren Energieverbrauch zu senken. Das Ergebnis der Ermittlung der Energiedaten und der Suche nach Einsparpotentialen wirke sich aber nicht darauf aus, ob die begehrte Begrenzung der EEG -Umlage ausgesprochen werde. Eine für die Erfüllung des Gesetzeszwecks bessere oder schlechtere Datengrundlage gebe es daher nicht.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, es genüge für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009, dass der Zertifizierung Daten aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zugrunde lägen. Bei einem solchen Verständnis werde der Zweck der Vorschrift, energieintensive Unternehmen anzureizen, ihr Energieeinsparpotential regelmäßig zu erkennen und zu realisieren, am besten verwirklicht. Dann sei es aber logisch undenkbar, das Zertifikat ebenfalls im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr und damit zu einem Zeitpunkt auszustellen, an dem die für seine Erstellung erforderliche Datenbasis noch gar nicht vollständig vorliege. Der Wortlaut und die Systematik der Vorschrift ließen ein solches Verständnis der Vorschrift auch zu. Der im Eingangssatz des § 41 Abs. 1 EEG 2009 genannte Zeitraum müsse nicht zwingend auf den Vorgang der Zertifizierung bezogen werden. Die Rechtsansicht der Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs sei schließlich auch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Sie verletzte die Klägerin durch die unverhältnismäßige Bestimmung eines Stichtages für die Erstellung der Bescheinigung über die Zertifizierung sowohl in ihrer Wettbewerbsfreiheit als auch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG . Dies gelte umso mehr, als die Beklagte gegenüber Antragstellern des Begrenzungszeitraumes 2010 nicht auf einer Datierung des Zertifikates im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2014 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Abnahmestelle Umspannwerk H., ..., die von der Klägerin zu zahlende EEG -Umlage für den Begrenzungszeitraum 2011 entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 11. Juni 2010 zu begrenzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt zwar Bundesrecht, erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 , § 144 Abs. 4 VwGO ).

1. Zu Unrecht ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass zu einer Zertifizierung im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr.4 EEG 2009 stets eine im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung ausgestellte Zertifizierungsbescheinigung gehört.

Die vom Inhalt der DIN EN ISO/IEC 17000:2005 ausgehenden rechtswissenschaftlichen Vorschläge für eine normübergreifende Klärung des Begriffs der Zertifizierung (vgl. Demmer, Vorbeugende Gefahrenabwehr im Wirtschaftsverwaltungsrecht durch akkreditierte Zertifizierung, 2014, S. 44 f. m.w.N.) beschreiben diese überwiegend als ein Verfahren zum Nachweis von Anforderungen. Ob dazu begriffsnotwendig stets auch die Ausstellung einer Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gehören muss, kann hier dahinstehen. Denn der Gesetzgeber hat die notwendigen Merkmale einer Zertifizierung in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 unabhängig von den rechtswissenschaftlichen Klärungsansätzen normiert und die tatbestandsmäßige Zertifizierung als Vorgang definiert, mit dem der Energieverbrauch und die Potentiale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet werden.

Über diese Anforderungen hinaus verlangt § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 weder ausdrücklich die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung, noch schreibt er einen Zertifizierungsverfahrenstyp vor, an dessen Ende zwingend die Ausstellung einer Zertifikatsbescheinigung steht. Die Vorschrift gibt lediglich einen Mindestinhalt der Zertifizierung vor und regelt damit insbesondere nicht, in welcher Weise die Bewertung im Rahmen der Zertifizierung zu geschehen hat und ob und in welcher Form sie zu dokumentieren ist.

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Der Gesetzgeber verwarf den ursprünglichen Vorschlag einer Verpflichtung zum kontinuierlichen Energiemanagement (Referentenentwurf vom 9. Oktober 2007, BMU - KI III 4) zunächst ersatzlos (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 64 f.) und führte erst aufgrund der Ausschussberatungen ein wesentlich weniger strenges, unspezifisches Erfordernis einer Zertifizierung ein (BT-Drs. 16/9477 S. 27). Dabei sah er - im Gegensatz zum Referentenentwurf - davon ab, ein bestimmtes, in technischen Normen geregeltes Verfahren vorzuschreiben. Deshalb können ganz verschieden aufwändige Zertifizierungsverfahren die Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 erfüllen. Ausreichend, aber nicht erforderlich sind die noch im Referentenentwurf erwähnten Umwelt- oder Energiemanagementsysteme, die eine kontinuierliche Überwachung zum Gegenstand haben. Ausreichend sind aber auch einmalige Zertifizierungen durch Gutachter nach § 3 EEG 2009 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG ( Umweltauditgesetz - UAG ) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung.

Die Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung wird mithin nicht schon in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 gefordert, sondern vielmehr erst in § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009, der die Anforderungen an den Nachweis der Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Systematik des § 41 EEG 2009 entspricht es, zwischen der Zertifizierung als Verfahren der Erhebung und Bewertung energiewirtschaftlich relevanter Daten und Potentiale einerseits und dem Nachweis der Durchführung dieses Verfahrens andererseits zu unterscheiden. Die Zertifizierung ist Gegenstand des Nachweises, der durch die Bescheinigung zu erbringen ist. Der Nachweis ist daher nicht schon notwendiger Bestandteil der Zertifizierung und muss daher auch nicht im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr ausgestellt worden sein. Es genügt vielmehr, dass die Bescheinigung - unabhängig von den zeitlichen Vorgaben für die Zertifizierung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 (vgl. dazu unter b) - bis zum Ablauf der Frist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ausgestellt und bei der Beklagten eingereicht wird. Allein der Umstand, dass die Bescheinigung des TÜV Nord erst am 21. April 2010 und damit nach Ablauf des für den Begrenzungsantrag der Klägerin maßgeblichen letzten abgeschlossenen Kalenderjahres ausgestellt worden ist, steht dem von der Klägerin geltend gemachten Begrenzungsanspruch daher nicht entgegen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Begrenzungsanspruch nicht zusteht. Die Klägerin hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 nachgewiesen, dass die Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 innerhalb des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres vor der Antragstellung erfolgt ist.

a) § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 gewährt einen Begrenzungsanspruch nur insoweit, als nachgewiesen wird, dass und inwieweit die in der Vorschrift umschriebene Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfolgt ist. Der im Eingangssatz des § 41 Abs. 1 EEG 2009 benannte Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (vor der Antragstellung) ist nach dem Wortlaut der Vorschrift untrennbar mit dem Erfordernis der Zertifizierung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 verknüpft. Die Verknüpfung wird insbesondere nicht, wie die Klägerin meint, durch die Formulierung "und" am Ende von § 41 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2009 gelockert oder gar aufgelöst. Die Formulierung ist dem Umstand geschuldet, dass die nachfolgende Nr. 4 des § 41 Abs. 1 EEG 2009 das letzte Element einer Aufzählung ist. Eine inhaltliche Distanz zwischen den vorhergehenden Elementen und dem letzten Element wird dadurch ebenso wenig zum Ausdruck gebracht wie eine Relativierung des Inhalts des Eingangssatzes für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009.

Auch die Verwendung des Wortes "insoweit" im Eingangssatz relativiert nicht die Maßgeblichkeit des dort genannten Zeitraums für die Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009. Die Vorschrift formuliert, wie ausgeführt, lediglich Mindestanforderungen an das Zertifizierungsverfahren. Art und Umfang der erhobenen Daten und der Evaluierung der Energieeinsparpotentiale können, abhängig von dem jeweils gewählten Zertifizierungsverfahren, verschieden sein. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Zertifizierung durchgeführt wurde. Dem trägt die Formulierung "dass und inwieweit" Rechnung. Sie definiert damit auch den Gegenstand des nach § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 beizubringenden Nachweises (vgl. dazu unten c).

Dieses Verständnis des § 41 Abs. 1 EEG 2009 entspricht dem Zweck der Vorschrift, die Privilegierung von Unternehmen daran zu koppeln, dass diese sich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, dessen Verbrauchsdaten der Privilegierung zugrunde liegen, auf ihren Stromverbrauch und die Möglichkeiten der Stromeinsparung hinweisen lassen. Diese Appellfunktion des Zertifizierungserfordernisses entspricht den in § 1 EEG 2009 normierten Gesetzeszwecken, die eine möglichst nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klimaschutzes anstreben. Gäbe es keine zeitliche Festlegung für die Zertifizierung, genügte es bei jeder Antragstellung einen Nachweis vorzulegen, dass irgendwann eine Zertifizierung stattgefunden hat.

Die Zertifizierung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 muss in dem genannten Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres vor Antragstellung auch vollständig abgeschlossen worden sein. Dafür spricht schon der klare Wortlaut der Vorschrift, die formuliert, eine Zertifizierung müsse erfolgt sein. Das von dem Nomen "Erfolg" hergeleitete Verb lässt darauf schließen, dass die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht nur begonnen, sondern auch zum Abschluss gebracht worden sein muss. Dafür spricht auch die Verwendung des Plusquamperfekts bei der Umschreibung des notwendigen Mindestinhalts der Zertifizierung. Energieverbrauch und Energieeinsparpotentiale müssen danach im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erhoben und bewertet worden sein (vgl. auch Große, ZNER, 2013, 84 <85>; Posser/Altenschmidt, in: Frenz/Müggenborg <Hrsg.>, EEG , 2. Aufl. 2011, § 41 Rn. 64).

Die von der Vorschrift aufgestellten Mindestanforderungen für eine Zertifizierung erfordern nicht, eine anspruchswahrende Zertifizierung über den Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres hinaus bis zur Antragsfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG zuzulassen. Für eine solche Auslegung spricht insbesondere nicht, wie die Klägerin offenbar meint, dass der Zertifizierung die gesamten Verbrauchsdaten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen seien, was jedenfalls eine Verlagerung des Prozesses der Ermittlung von Einsparpotentialen in die Zeit danach erzwingen würde. § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 schreibt nicht vor, dass die Daten des gesamten letzten Geschäftsjahres die Zertifizierungsgrundlage bilden müssen. Gefordert wird lediglich, dass der Energieverbrauch und die Energieeinsparpotentiale in einem nicht näher definierten Zeitpunkt oder (Teil-)Zeitraum im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ermittelt und bewertet wurden.

Zudem widerspräche es dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift, ließe man den Abschluss der Zertifizierung auch noch nach Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und vor Ablauf der Antragsfrist zu. Dann könnte jede Zertifizierung für zwei Begrenzungszeiträume verwendet werden, was die Wirksamkeit der Appellfunktion der Vorschrift halbieren würde.

Gegen eine Ausdehnung des Zeitraumes für die Zertifizierung über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinaus spricht schließlich auch § 41 Abs. 2a EEG 2009, der für Entscheidungen im hier maßgeblichen Begrenzungszeitraum 2011 bereits galt und die Bindung der Begrenzungsvoraussetzungen an das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ausnahmsweise aufhebt. Eine solche Regelung ist nur erforderlich, wenn man im Übrigen von einer Maßgeblichkeit des Zeitraumes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres für alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG 2009 ausgeht.

Aus der Begründung zu § 66 Abs. 5 EEG 2009, der durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b) des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1170) eingeführt wurde (vgl. BT-Drs. 17/1604 S. 16 f.), folgt nichts anderes. Die Vorschrift hat ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck nach Ausnahmecharakter. Sie trifft eine Sonderregelung für sogenannte Arealnetzunternehmen und lässt schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf die Grundregel des § 41 Abs. 1 EEG 2009 hinsichtlich der Frage zu, wann die Zertifizierung erfolgen muss. Das gilt auch für ihre Begründung (BT-Drs. 17/1604 S. 17).

b) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die von der Klägerin begehrte Begrenzung der EEG -Umlage in § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 von einer Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abhängig gemacht hat. Die Vorschrift verstößt weder gegen die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG ), auf die die Klägerin sich als juristische Person des Privatrechts berufen kann (Art. 19 Abs. 3 GG ), noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner hier einschlägigen Ausprägung als Willkürverbot.

(1) Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisten die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Die Vorschriften schützen weder gegen Regelungen, die diese Bedingungen herstellen, ausgestalten und sichern, noch gegen eine Beeinflussung wettbewerbsrelevanter Faktoren. Ein Eingriff mit berufsregelnder Tendenz kann zwar vorliegen, wenn eine Regelung die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter am Wettbewerb teilnehmender Adressaten verändert und dadurch deren berufliche Betätigung erheblich beeinträchtigt (BVerfG, Urteile vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 905/00 - BVerfGE 110, 274 <288 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 25 m.w.N.). Das Zertifizierungserfordernis bewirkt eine derartige Veränderung von Rahmenbedingungen des Wettbewerbs zu Lasten bestimmter Unternehmen jedoch nicht. Es ist vielmehr von allen stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes gleichermaßen zu erfüllen.

(2) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG , dass die Begrenzung der EEG -Umlage von der Erfüllung des Zertifizierungserfordernisses im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr vor Antragstellung abhängig ist. Die Regelung ist lediglich am Willkürverbot zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>), denn sie leitet die von ihr vorgenommene Differenzierung nicht von der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe ab, noch wirkt sie sich, wie ausgeführt, nachteilig auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten aus.

Es ist nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die Begrenzung der EEG -Umlage von einer Zertifizierung abhängig gemacht hat. In seiner Ausprägung als Willkürverbot ist Art. 3 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich für eine Regelung und die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund mehr finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 - BVerfGE 116, 135 <160 f.>). Den erforderlichen sachlichen Grund vermittelt das vom Gesetzgeber mit der Einführung von § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 verfolgte Ziel, alle potentiell Begrenzungsberechtigten in jedem Geschäftsjahr zu einer Überprüfung ihres Stromverbrauchs und ihrer diesbezüglichen Einsparpotentiale anzuhalten. Die Vorschrift kann weiter dazu dienen, bei den begünstigten Unternehmen eine Datengrundlage zu schaffen, die die Beobachtung der Bereitschaft stromintensiver Unternehmen, aufgezeigte Einsparpotentiale auch zu nutzen, gemäß §§ 44 , 65 EEG 2009 ermöglicht und deren Ergebnisse bei der nächsten Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dann berücksichtigt werden können.

Es ist auch nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber die anspruchsbegründende Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung verlangt. Die zeitliche Eingrenzung für eine anspruchsbegründende Zertifizierung stellt sicher, dass alle möglicherweise in zukünftigen Begrenzungszeiträumen anspruchsberechtigten Unternehmen in jedem einer eventuellen Antragstellung vorausgehenden abgeschlossenen Geschäftsjahr ihren Energieverbrauch und eventuelle Einsparpotentiale in den Blick nehmen. Ließe man anspruchsbegründende Zertifizierungen auch noch nach Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres und vor Ablauf der Antragsfrist zu, könnte jede Zertifizierung für zwei Begrenzungszeiträume verwendet werden, mit der Folge, dass Unternehmen sich möglicherweise seltener zertifizieren ließen als bei der nun geltenden zeitlichen Einschränkung der anspruchsbegründenden Zertifizierung auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Zudem würden sich möglicherweise nicht mehr alle potentiell anspruchsberechtigten Unternehmen zertifizieren lassen, sondern nur noch diejenigen, die am Ende eines Geschäftsjahres feststellen, dass sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EEG 2009 erfüllen. Schließlich stellt die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit zu anspruchsbegründender Zertifizierung sicher, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 EEG sich auf denselben Zeitraum beziehen. Dies entspricht der Koppelung der Privilegierung an die Bereitschaft, Möglichkeiten zur Energieeinsparung und zur effizienteren Energienutzung im Interesse des Klimaschutzes zur Kenntnis zu nehmen und zumindest dies als "Gegenleistung" für die Privilegierung gegenüber anderen Endverbrauchern zu erbringen, die ihre Stromkosten nur durch Energiesparmaßnahmen senken können.

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist schließlich auch, dass die Beklagte für den Begrenzungszeitraum 2010 auch Zertifizierungsbescheinigungen akzeptiert hat, die nach Ablauf des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ausgestellt worden sind und damit in der Sache auch Zertifizierungsverfahren, die über diesen Zeitraum hinausgereicht haben. Einerseits kann die Klägerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht die Fortsetzung einer als rechtsfehlerhaft erkannten Gesetzesauslegung verlangen. Andererseits war die Rechtsanwendung der Beklagten für den Begrenzungszeitraum 2010 dem Umstand geschuldet, dass andernfalls Unternehmen, deren für den Begrenzungszeitraum 2010 relevantes letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr vor Inkrafttreten des EEG 2009 geendet hatte, die Voraussetzung des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 nicht hätten erfüllen können. Die von der Klägerin benannte abweichende Gesetzesauslegung für den Begrenzungszeitraum 2010 war mithin als Maßnahme zur Lösung eines Problems der Übergangszeit von einem hinreichenden sachlichen Grund getragen.

c) Die Klägerin hat nicht gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 nachgewiesen, dass die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 erforderliche Zertifizierung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, welches vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2009 reichte, (vollständig) durchgeführt wurde. Einer weiteren Sachaufklärung durch das Tatsachengericht bedarf es insoweit nicht. Anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakte, dem von der Klägerin im Klageverfahren weiter zur Streitakte gereichten Auditbericht vom 21. April 2010 und ihrer Erklärungen hierzu in der mündlichen Verhandlung, über deren inhaltliche Richtigkeit zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, lassen sich die notwendigen Feststellungen treffen (vgl. zur Verwertbarkeit solcher Tatsachen allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.). Sie ermöglichen dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache.

Nach dem vorliegenden Auditbericht vom 21. April 2010 hat das Zertifizierungsaudit am 20. April 2010, mithin nach Ablauf des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, stattgefunden. Dieses Zertifizierungsaudit ist auch zum Zertifizierungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 zu rechnen. Denn nach dem Inhalt des Auditberichts und den Erläuterungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben die Betrachtung und Bewertung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energieeinsparpotentiale durch den Zertifizierer erst an diesem Tag stattgefunden.

Die Klägerin kann sich zum Nachweis einer § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügenden Zertifizierung auch nicht auf die eingereichte Bescheinigung des TÜV Nord vom 21. April 2010 stützen. Diese entspricht den Anforderungen des § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 nämlich nicht. Die Vorschrift verlangt den Nachweis der Voraussetzung nach § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 durch eine Bescheinigung der Zertifizierungsstelle. Damit eine Bescheinigung im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 ihrer Funktion gerecht werden kann, muss sie auch Informationen darüber enthalten, in welchem Zeitraum die Zertifizierung stattgefunden hat. Dem genügt die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung des TÜV Nord, die hierzu keine Aussagen trifft, nicht. Offenbleiben kann daher, ob die Beklagte bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift ausgehen darf, wenn sich ihr Vorliegen nicht aus der Bescheinigung, wohl aber aus anderen Unterlagen ergibt.

Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf nach Vorstehendem die Frage, ob die Klägerin ihren Stromverbrauch und ihre Stromkosten in einer § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG 2009 genügenden Weise mit dem Vortrag nachgewiesen hat, sie beziehe ihren Strom aufgrund eines mündlichen Stromliefervertrages mit einer Konzerngesellschaft, deren Stromlieferverträge der Beklagten in einem anderen Verfahren vorlägen, und erhalte ihren Verbrauch auf Grundlage der durchschnittlichen Strombezugskosten dieser Konzerngesellschaft von dieser monatlich in Rechnung gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 763 144,37 € festgesetzt.

Verkündet am 24. Februar 2016

Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 843/12
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 922/13
Fundstellen
NVwZ 2016, 1010
NVwZ 2016, 8