BVerwG, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 5 AV 6.16
DRsp Nr. 2017/16479
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin "gegen die Nichtzulassung der Revision" in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2016 ( 4 LA 139/16) und ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts werden verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LA 139/16
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