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BVerwG - Entscheidung vom 20.12.2016

8 B 17.16 (8 C 23.16)

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen 8 B 17.16 (8 C 23.16)

DRsp Nr. 2017/1233

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. August 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger macht Restitutionsansprüche hinsichtlich des Grundstücks R.straße ... in D. geltend. Mit Teilbescheid vom 16. Januar 2012 stellte die Beklagte die Berechtigung des Klägers hinsichtlich eines hälftigen Miteigentumsanteils fest. Die Rückübertragung lehnte er mit der Begründung ab, die Beigeladenen hätten das Eigentum an dem Grundstück gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 VermG redlich erworben. Im Klageverfahren hat der Kläger begehrt, das streitgegenständliche Grundstück an ihn zurückzuübertragen und die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, seine Entschädigungsberechtigung nach dem NS-VEntschG festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags durch Teilurteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt, das Rechtsgeschäft, mit dem die Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück erworben hätten, habe gegen § 282 Abs. 2 ZGB verstoßen. Der Verstoß schließe einen redlichen Erwerb jedoch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG aus. Die Vorschrift erfasse ihrem Sinn und Zweck nach keine Mängel von privatrechtlichen Verträgen, die allenfalls zwischen den betroffenen Vertragsschließenden ihre Auswirkung entfalten konnten.

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der gerügten Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jeder Rechtsverstoß das Regelfallbeispiel des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen, der bei objektiver Betrachtung die Absicht erkennen lässt, den Erwerbsvorgang gezielt zu beeinflussen. Davon ist das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil abgewichen, indem es Rechtsverstöße, die allenfalls zwischen den betroffenen Vertragsschließenden ihre Auswirkungen entfalten können, pauschal vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG ausgenommen hat.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 204/12